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   BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85   

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BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85 (https://dejure.org/1988,616)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1988 - IVb ZB 70/85 (https://dejure.org/1988,616)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 (https://dejure.org/1988,616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 387
  • MDR 1989, 50
  • FamRZ 1988, 1254
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
    Denn aus den Übergangsvorschriften der §§ 72, 73 der neuen Satzung ergibt sich, daß der Charakter der unter der Geltung des alten Satzungsrechts erworbenen Versorgungsanrechte unverändert bleibt; sie sind daher nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 85, 194 ff weiterhin als im Anwartsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch zu beurteilen.

    Zwar soll eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung vornehmlich das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen (vgl. BGHZ 85, 194, 198).

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 18/85

    Bewertung der Bayerischen Apothekerversorgung

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
    Zu dieser Frage hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 23. September 1987 (IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241) und vom 21. Oktober 1987 (IVb ZB 63/85 - unveröffentlicht) Stellung genommen.
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 63/85

    Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung - Durchführung des

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
    Zu dieser Frage hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 23. September 1987 (IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241) und vom 21. Oktober 1987 (IVb ZB 63/85 - unveröffentlicht) Stellung genommen.
  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79

    Prozeßvergleich und Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
    Für den Rücktritt von einem Prozeßvergleich gelten die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts, da er sowohl eine Prozeßhandlung als auch ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft darstellt (vgl. etwa BGHZ 79, 71, 74).
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81

    Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
    Insbesondere werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige, von dem Versorgungsschicksal des ausgleichsverpflichteten Ehegatten unabhängige Anrechte begründet (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).
  • BGH, 02.11.1966 - V ZR 203/63

    Klage gegen den ehemaligen Ehegatten auf Leistungen aus einem Unterhaltsvertrag -

    Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
    Soweit in Ziffer 1 weiter vereinbart worden ist, daß die geringfügige Rentenanwartschaft der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte außer Betracht bleiben soll, kann davon ausgegangen werden, daß der Vergleich insoweit - was rechtlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1966 - V ZR 203/63 - NJW 1967, 152, 153) - von dem Rücktritt unberührt geblieben ist, zumal diese Regelung für die zurücktretende Ehefrau günstig ist.
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2011 - 23 U 218/09

    Leistung unbrauchbar: Minderung der Vergütung auf Null!

    Dies steht mit dem Grundsatz im Einklang, dass nur für den Fall, dass sich ein einheitlicher Streitgegenstand aus einzelnen, unselbständigen Posten zusammensetzt, das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO die Einzelposten verschieben darf, wenn nur die Endsumme (d.h. die Gesamtklageforderung) nicht überschritten wird (vgl. für einzelne Unterhaltsposten: BGH, Urteil vom 07.12.1988, IVb ZR 23/88, NJW-RR 1989, 387; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308, Rn 4 mwN).

    Dies steht mit dem Grundsatz im Einklang, dass nur für den Fall, dass sich ein einheitlicher Streitgegenstand aus einzelnen, unselbständigen Posten zusammensetzt, das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO die Einzelposten verschieben darf, wenn nur die Endsumme (d.h. die Gesamtklageforderung) nicht überschritten wird (vgl. für einzelne Unterhaltsposten: BGH, Urteil vom 07.12.1988, IVb ZR 23/88, NJW-RR 1989, 387; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308, Rn 4 mwN).

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07

    Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg durch Abschluss einer

    Das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe Ehefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

    Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital zugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwertverordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

    Diese Formulierung stellt auf einen hälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, wie es auch den Auskünften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht (zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbenen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

    Zulässig ist vielmehr auch eine hälftige Teilung des ehezeitlichen Kapitalwerts mit der Folge, dass die Ehegatten aus ihrem jeweiligen Anteil aus dem ehezeitlichen Anrecht aufgrund ihrer unterschiedlichen versicherungsmathematisch zu kalkulierenden Risiken unterschiedlich hohe Renten zu erwarten haben (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56; BGH FamRZ 1988, 1254; 2011, 547; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 447).
  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Ob mit der Übertragung des gemäß § 169 VVG errechneten hälftigen Deckungskapitals auch bei der privaten Versicherung der wahre Wert der ehezeitlich erworbenen Versorgungen verteilt wird (BGH FamRZ 1988, 1254, 1255 zur bay. Ärzteversorgung, verallgemeinernd Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 19), ist aus Sicht des Senats fraglich, entspricht aber der gesetzlichen Wertung aus der Zusammenschau von § 11 und § 46 VersAusglG.
  • BGH, 17.11.2004 - XII ZB 197/00

    Bewertung von Anrechten der Bayerischen Ärzteversorgung

    Zu Recht hat das Oberlandesgericht die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet, da sich ihre Höhe aus einem Vom-Hundert-Satz (20 %) der geleisteten Beiträge ergibt (Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 - FamRZ 1994, 1583, 1584).

    Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Leistungsstadium dynamisch und die dort seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch sind, ihr Wert also in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (offengelassen in den Senatsbeschlüssen vom 21. September 1988 aaO und vom 28. September 1994 aaO).

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs. 4 ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 1 = FamRZ 1988, 1254).

    Daher bestehen insoweit keine Bedenken, zumal der Versorgungsträger das Teilungsverfahren verbindlich bestimmen kann, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. den bereits angeführten Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - FamRZ a.a.O. S. 1255 = BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Teilungsverfahren 1).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02

    Versorgungsausgleich: Modifizierung der Quotierungsmethode bei einem

    Bei der für die Realteilung wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der LÄK Hessen ist mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu dividieren, weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird (Beibehaltung von OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2.2005, 3 UF 9/05).

    Für diesen dynamischen Betrag ist nun allerdings wieder die Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung vorzunehmen, und zwar im Wege der Division mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen (3,6 x 165 %), weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird.

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93

    Bewertung einer bei Ehezeitende nahe bevorstehenden berufsständischen Versorgung

    Die Beurteilung in diesem Rahmen hat der Senat in seinem Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255) offengelassen; aus den Übergangsvorschriften der §§ 72, 73 der neuen Satzung ergebe sich jedenfalls, daß der Charakter der unter der Geltung des alten Systems erworbenen Versorgungsanrechte unverändert bleibe und weiterhin nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 85, 194 zu beurteilen sei.

    Aus den Übergangsbestimmungen für die zuvor erworbenen Anrechte (§§ 72, 73) läßt sich jedenfalls eine Dynamik schon im Anwartschaftsstadium nicht ableiten, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. September 1988 (aaO.) angenommen hat.

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 145/94

    Ausgleich des Versorgungsanrechts im Wege der Realteilung

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, hat der Versorgungsträger bei der Einführung der Realteilung einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich insbesondere auch darauf bezieht, wie das dem Ausgleich unterliegende Anrecht rechnerisch unter den Ehegatten aufzuteilen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 7O/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).

    Das vom Versorgungsträger in seiner Regelung vorgesehene Verfahren ist verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

    Dass die Versorgungsträger insoweit Spielräume haben, war schon für die Realteilung nach altem Recht (§ 1 Abs. 3 VAHRG) anerkannt; entsprechende Ausführungen finden sich in den Materialien (BT-Drucksache 9/2296, Seite 11) und sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BGH v. 21.9.88, FamRZ 1988, 1254; v. 12.5.1989, FamRZ 1989, 951; v. 28.5.2008, FamRZ 2008, 1418).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 2 (20) UF 57/01

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer auf einer Direktversicherung beruhenden

  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

  • OLG Hamm, 02.12.2005 - 10 UF 229/04

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Realteilung

  • OLG Zweibrücken, 05.07.2005 - 5 UF 75/05

    Urteil im Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Verweisung auf die

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 54/86

    Einbeziehung des abzuschmelzenden Ausgleichsbetrages in öffentlich-rechtlichen

  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96

    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91

    Anwendung einer vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger eingeführten

  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 36/91

    Realteilung betrieblicher Versorgungsanrechte

  • OLG Nürnberg, 16.10.1995 - 7 UF 2934/95

    Erhöhung einer teildynamisierten Anwartschaft bezüglich einer bei der Bayerischen

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2011 - 9 UF 117/10

    Versorgungsausgleich: Verfahrensweise für die Realteilung einer auszugleichenden

  • OLG Bamberg, 08.06.1995 - 7 UF 35/95

    Anwendung der Quotierungsmethode bei Einbeziehung von Versorgungsanrechten eines

  • OLG Nürnberg, 07.10.1994 - 7 UF 2881/94

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften in der Bayerischen Ärzteversorgung

  • OLG Schleswig, 07.12.1995 - 15 UF 138/93

    Anwendung der sog. VBL-Methode; Berechnung des Ehezeitanteils; Gemeinsame

  • KG, 07.06.2011 - 13 UF 272/10

    Versorgungsausgleich: Grundlage für die Ausgleichswertermittlung der

  • OLG Karlsruhe, 12.11.1998 - 2 UF 261/97

    Unangemessene Benachteiligung durch Realteilung im Rahmen des

  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 35/88

    Überprüfung der Regelung einer Realteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

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